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Alles der Reihe nach

Hat ein Verstorbener kein rechtsgültiges Testament (gewillkürte Erbfolge) hinterlassen, so tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Sie ist Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches und legt fest, wer welchen Anteil des Nachlasses eines Erblassers erhält.

Hierbei geht es nicht nur um den aktiven Nachlass, sondern, sofern vorhanden, auch um Schulden. Das wird gerne vergessen, ist aber sehr wichtig, da innerhalb einer festgesetzten Frist alle möglichen Erben das Erbe ausschlagen müssen; Eltern auch für ihre minderjährigen Kinder.

Diese Verteilung gliedert sich nach folgender Hierarchie:
Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben
nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt

Wir empfehlen, für rechtsgültige Informationen zum Thema Erbrecht einen Notar oder Anwalt zu befragen.

Bundesministerium der Justiz - Erbrecht